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Die Grundlagen des Vereins

Satzung der Moses-Mendelssohn-Gesellschaft Dessau e. V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Moses-Mendelssohn-Gesellschaft Dessau e. V., nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz »e. V.« . Sie hat ihren Sitz in Dessau. Sie ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender Zusammenschluss.

(2) Die Moses-Mendelssohn-Gesellschaft Dessau e. V. ist politisch neutral.

(3) Die Moses-Mendelssohn-Gesellschaft Dessau e. V. soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dessau eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der jüdischen Kultur. Insbesondere hat die Moses-Mendelssohn-Gesellschaft Dessau e. V. folgende Aufgaben zu fördern:

1. Durchführung von kulturellen Veranstaltungen zur Hege und Darstellung der jüdischen Kultur.

2. Forschung und Darstellung in der Geschichte der jüdischen Kultur und Lebensweise.

3. Kulturaustausch mit anderen kulturellen Vereinigungen.

4. Durchführung sämtlicher mit diesen Aufgaben in Zusammenhang stehenden Geschäfte.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Moses-Mendelssohn-Gesellschaft Dessau e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; der Zweck des Vereins ist somit nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet.

(2) Mittel der Moses-Mendelssohn-Gesellschaft Dessau e. V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Aufgaben für Zwecke, die außerhalb der Aufgaben der Moses-Mendelssohn-Gesellschaft Dessau e. V. liegen, begünstigt werden oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit es sich nicht um die Erstattung barer Auslagen handelt.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Moses-Mendelssohn-Gesellschaft Dessau e. V. können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Mitglied angehören.

(2) Der Eintritt in die Moses-Mendelssohn-Gesellschaft Dessau e. V. kann jederzeit erfolgen.

(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand. Der Bewerber erklärt im Antrag, ob er

a) aktives Mitglied oder
b) förderndes Mitglied

werden möchte.

Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnungsnachricht Widerspruch einlegen, über welchen die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet die von der Mitgliederversammlung jährlich festzulegenden Vereinsbeiträge zu bezahlen. Die Vereinsbeiträge sind in Geld zu begleichen.

Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages, sowie die Höhe einer eventuellen Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt

a) mit dem Tod des Mitgliedes.
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand abgegeben sein muss.
c) durch Ausschluss aus dem Verein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn ein Mitglied beharrlich gegen die Satzung der Moses-Mendelssohn-Gesellschaft e. V. verstößt oder sich eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Satzung schuldig gemacht hat. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.

Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Abs. 3 letzteren Satz gilt für den Widerspruch gegen den Ausschluss entsprechend.

d) mit Auflösung der Moses-Mendelssohn-Gesellschaft Dessau e. V. .

(6) Mir dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte.

§ 6 Organe des Vereins

Organe der Moses-Mendelssohn-Gesellschaft Dessau e. V. sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Moses-Mendelssohn-Gesellschaft Dessau e. V.. Sie bestimmt die Grundsätze der Arbeit der Moses-Mendelssohn-Gesellschaft Dessau e. V.. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie von Kassenprüfern,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des dessen Entlastung,
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
d) Beschlüsse über Änderung der Satzung und Auflösung der Moses-Mendelssohn-Gesellschaft Dessau e. V.,
e) Beschluss über den Widerspruch gegen den Beschluss des Vorstandes und Aufnahme oder Ausschluss eines Mitgliedes.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse der Moses- Mendelssohn-Gesellschaft Dessau e. V. es fordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages.

§ 9 a Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
ist.

(2) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben hierbei außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Änderung der Satzung der Moses-Mendelssohn-Gesellschaft Dessau e. V. ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung der Moses-Mendelssohn-Gesellschaft Dessau e. V. eine solche von drei Vierteln erforderlich.

(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 9 b Auflösung der Moses-Mendelssohn-Gesellschaft Dessau e. V.

Bei der Auflösung oder Aufhebung der Moses-Mendelssohn-Gesellschaft Dessau e. V. oder dem Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen dem Kulturamt der Stadt Dessau mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung berechtigt.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Aufstellung eines Haushaltsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr,
b) Verwaltung der Kasse des Vereins,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Kontaktpflege zu anderen kulturellen Einrichtungen,
e) Förderung von kulturellen Vereinen und begabten Einzelpersonen.

(2) Der Vorstand kann aus seiner Mitte 2 Personen bestimmen, die die laufenden Geschäfte des Vereins abwickeln und die nach außen hin Einzelvertretungsbefugnis für den Verein erhalten.

§ 12 Einberufung des Vorstandes

(1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens aber alle 3 Monate.

(2) Die mit der laufenden Geschäftsführung beauftragten Vorstandsmitglieder berichten in der Vorstandssitzung über die jeweilige Geschäftslage.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.




Satzung des Vereins

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